Glossar · Unternehmen und Gesellschafter
Optionsmodell (§ 1a KStG)
Mit dem Optionsmodell können sich bestimmte Personengesellschaften auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen.
Optieren können Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene GbR, nicht aber Einzelunternehmen. Der Antrag ist grundsätzlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen und kann nicht zurückgenommen werden. Der Wechsel gilt steuerlich als Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft; danach zahlt die Gesellschaft Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, und die Gesellschafter versteuern Entnahmen wie Ausschüttungen.
Eine spätere Rückkehr zur Besteuerung als Personengesellschaft ist auf Antrag möglich, gilt aber ebenfalls als Formwechsel mit eigenen steuerlichen Folgen.