Glossar · Unternehmen und Gesellschafter

GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck und die Grundform der Personengesellschaft.

Sie entsteht ohne besondere Form; ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zu Gewinnverteilung, Geschäftsführung und Austritt ist trotzdem dringend zu empfehlen. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts kann eine GbR in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden; für bestimmte Geschäfte, etwa den Erwerb von Grundbesitz, ist das praktisch nötig. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt.

Steuerlich kommt es auf die Tätigkeit an: Eine gewerblich tätige GbR ist eine Mitunternehmerschaft und zahlt Gewerbesteuer; eine freiberufliche GbR zahlt keine Gewerbesteuer. Eine GbR, die nur eigenes Vermögen verwaltet, etwa Immobilien vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; ermittelt wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, ein Jahresabschluss ist bei der GbR nicht vorgeschrieben. In allen Fällen wird das Ergebnis gesondert und einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet.

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