Glossar · Unternehmen und Gesellschafter
Abfärbung
Abfärbung bedeutet, dass eine teilweise gewerbliche Tätigkeit oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte einer Personengesellschaft ihre gesamten Einkünfte gewerblich machen.
Betroffen sind etwa freiberufliche Gemeinschaftspraxen, die nebenbei Produkte verkaufen, oder vermögensverwaltende Gesellschaften mit einer gewerblichen Nebentätigkeit. Folge einer eigenen gewerblichen Tätigkeit ist, dass alle Einkünfte gewerblich werden und grundsätzlich Gewerbesteuer anfällt; nach der Rechtsprechung bleibt eine sehr geringe gewerbliche Tätigkeit unschädlich. Häufig wird die gewerbliche Tätigkeit auf eine eigene Gesellschaft ausgelagert.
Auch Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft färben ab; hier gilt die Bagatellgrenze nicht. Beruht die Abfärbung allein auf solchen Beteiligungseinkünften, löst sie nach der Rechtsprechung bei der beteiligten Gesellschaft keine Gewerbesteuer aus.