Glossar · Buchhaltung und Abschluss
Abschreibung
Die Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts steuerlich auf die Jahre seiner Nutzung.
Schaffen Sie eine Maschine oder ein Fahrzeug an oder errichten Sie ein Gebäude, setzen Sie die Kosten in der Regel nicht sofort voll ab. Stattdessen wird jedes Jahr ein Teil als Aufwand berücksichtigt, die „Absetzung für Abnutzung“ (AfA). Maßgeblich ist grundsätzlich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, für die die Finanzverwaltung amtliche AfA-Tabellen herausgibt. Im Jahr der Anschaffung wird grundsätzlich nur zeitanteilig für die Monate ab der Anschaffung abgeschrieben.
Für Gebäude gelten gesetzlich festgelegte Sätze; welcher Satz gilt, hängt unter anderem von der Nutzung und vom Zeitpunkt der Fertigstellung ab, und eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer kann nachgewiesen werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können unter bestimmten Voraussetzungen sofort abgeschrieben werden. Grund und Boden nutzt sich nicht ab; eine Abschreibung wegen Abnutzung gibt es dafür nicht.