Glossar · Buchhaltung und Abschluss

Anlagevermögen

Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen dauerhaft zu dienen, etwa Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Software oder Beteiligungen.

Entscheidend ist die Zweckbestimmung, nicht die Art des Gegenstands und nicht, wie lange er tatsächlich im Unternehmen bleibt: Ein Fahrzeug ist beim Handwerker Anlagevermögen, beim Autohändler Ware. Das Gegenstück ist das Umlaufvermögen, etwa Waren zum Verkauf, Forderungen oder Bankguthaben. Abnutzbares Anlagevermögen wird planmäßig abgeschrieben; Grund und Boden und Beteiligungen werden nicht planmäßig abgeschrieben.

Bei der Einnahmenüberschussrechnung wirken abnutzbare Anlagegüter über die Abschreibung, nicht abnutzbare wie Grund und Boden erst bei Verkauf oder Entnahme. Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in einem Anlagenverzeichnis mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und Abschreibung geführt.

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