Steuerthemen kurz erklärt · Ärzte

Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis?

Gemeinsam zu praktizieren teilt Kosten und Arbeit. Steuerlich ändert sich dabei mehr, als viele erwarten: von der Erklärung über die Gewinnverteilung bis zur Gewerbesteuer.

Kurz gesagt

In der Gemeinschaftspraxis wird der Gewinn bei der Praxis festgestellt und auf die Partner verteilt. Wichtig sind eine klare Gewinnverteilung, die Erfassung eigener Ausgaben jedes Partners und der Blick auf alles, was die Praxis gewerblich machen kann: Nebentätigkeiten, aber auch Partner, die steuerlich keine echten Mitunternehmer sind.

Drei Formen

  • Einzelpraxis: Sie praktizieren allein und versteuern den Gewinn in Ihrer Einkommensteuererklärung.
  • Gemeinschaftspraxis: Mehrere Ärztinnen und Ärzte üben den Beruf gemeinsam aus, meist als GbR oder Partnerschaftsgesellschaft, und erzielen einen gemeinsamen Gewinn.
  • Praxisgemeinschaft: Jede Praxis bleibt selbstständig. Geteilt werden nur Räume, Geräte oder Personal und deren Kosten.

Gewinnermittlung und Erklärungen

In der Einzelpraxis ermitteln Sie den Gewinn in der Regel mit der Einnahmenüberschussrechnung und erklären ihn in Ihrer Einkommensteuererklärung. Die Gemeinschaftspraxis ermittelt ihren Gewinn selbst und gibt eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung ab. Das Finanzamt verteilt den Gewinn auf die Partner, die ihren Anteil dann persönlich versteuern.

Gewinnverteilung und eigene Ausgaben

Wie der Gewinn verteilt wird, regelt der Gesellschaftsvertrag, etwa nach Anteilen, nach Leistung oder mit einem Vorabgewinn. Steuerlich wird diese Verteilung übernommen, wenn sie klar vereinbart und tatsächlich gelebt wird.

Kosten, die ein Partner selbst trägt, zum Beispiel Zinsen für den Kauf seines Praxisanteils oder die betrieblich veranlassten Kosten eines eigenen, für die Praxis genutzten Fahrzeugs, gehören als Sonderbetriebsausgaben in die Feststellungserklärung der Praxis. In der eigenen Einkommensteuererklärung können sie nicht nachgeholt werden.

Wann Gewerbesteuer droht

Ärztliche Tätigkeit ist freiberuflich und gewerbesteuerfrei. Übt die Gemeinschaftspraxis aber gewerbliche Nebentätigkeiten aus, etwa den Verkauf von Produkten, kann das die gesamten Einkünfte gewerblich machen. Nach der Rechtsprechung bleibt das folgenlos, solange solche Umsätze sehr gering sind. Größere gewerbliche Tätigkeiten lassen sich in eine eigene Gesellschaft auslagern.

Dasselbe Risiko besteht bei der Aufnahme junger Partner. Wird ein Partner nur nach seinem eigenen Umsatz vergütet, ist er nicht an den stillen Reserven beteiligt und hat er kaum Mitsprache in der Geschäftsführung, ist er steuerlich unter Umständen kein Mitunternehmer. Behandelt er seine Patienten eigenständig, ohne dass die übrigen Partner leitend und eigenverantwortlich mitwirken, und ist dieser Teil der Praxisumsätze nicht nur gering, wird der gesamte Gewinn der Praxis gewerbesteuerpflichtig. Die Beteiligung neuer Partner sollte deshalb vor Vertragsschluss auch steuerlich geprüft werden.

Umsatzsteuer

Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei, egal ob in Einzel- oder Gemeinschaftspraxis. Steuerpflichtig können zum Beispiel bestimmte Gutachten, ästhetische Leistungen ohne medizinische Indikation, manche Selbstzahlerleistungen oder in Zahnarztpraxen Zahnersatz aus dem eigenen Labor sein. Sind diese Umsätze gering, kann für sie die Kleinunternehmerregelung in Betracht kommen. Umsatzsteuerpflicht bedeutet dabei nicht automatisch Gewerbesteuerpflicht. Kostenumlagen in einer Praxisgemeinschaft können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerfrei sein.

Gründung, Eintritt und Austritt

Wer seine bisherige Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis einbringt, kann das unter bestimmten Voraussetzungen zu Buchwerten tun, also ohne die stillen Reserven sofort zu versteuern. Zahlungen zwischen den Partnern bei der Gründung können diese Wirkung aber teilweise aufheben.

Kommt später ein Partner hinzu oder scheidet aus, wird meist ein Anteil gekauft oder eine Abfindung gezahlt. Für den ausscheidenden Partner entsteht dabei oft ein Veräußerungsgewinn, der unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt ist, wenn er seinen ganzen Anteil abgibt. Für den neuen Partner ist wichtig, wie der Kaufpreis etwa auf Praxiswert und Einrichtung aufgeteilt wird, weil davon die Abschreibung abhängt.

Was Sie vorab klären sollten

  • Soll gemeinsam praktiziert oder nur Kosten geteilt werden?
  • Wie soll der Gewinn verteilt werden, und wer trägt welche Kosten selbst?
  • Sind alle Partner am Gewinn, am Praxiswert und an der Geschäftsführung beteiligt?
  • Gibt es Leistungen außerhalb der Heilbehandlung?
  • Wie sind Eintritt, Austritt und Abfindung im Vertrag geregelt?

Gesellschaftsvertrag und berufsrechtliche Fragen klären Sie mit Ihrer anwaltlichen Beratung; wir stimmen die steuerlichen Punkte mit ihr ab.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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