Glossar · Einkommensteuer

Zusammenveranlagung

Bei der Zusammenveranlagung werden Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt; ihre Einkünfte werden zusammengerechnet und nach dem Splittingtarif besteuert.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, und zwar zu Beginn des Jahres oder ab einem Zeitpunkt im Laufe des Jahres. Die Partner können stattdessen die Einzelveranlagung wählen; wählt einer von beiden sie, werden beide einzeln veranlagt. Wird keine Wahl getroffen, wird zusammen veranlagt.

Die Wahl wird jedes Jahr in der Steuererklärung getroffen. Bei der Zusammenveranlagung schulden beide die festgesetzte Steuer grundsätzlich gemeinsam.

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