Glossar · Einkommensteuer

Splittingtarif

Beim Splittingtarif wird die Einkommensteuer zusammenveranlagter Ehegatten so berechnet, als hätte jeder die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens erzielt.

Die Steuer wird auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und dann verdoppelt. Wegen des progressiven Tarifs ist der Vorteil umso größer, je unterschiedlicher die Einkommen der Partner sind; bei etwa gleich hohen Einkommen ist er gering. Der Splittingtarif gilt auch für eingetragene Lebenspartner und unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr nach dem Tod des Ehegatten.

Im Regelfall hängt der Splittingtarif von der Zusammenveranlagung ab, nicht von den Steuerklassen. Die Steuerklassen bestimmen nur den laufenden Lohnsteuerabzug.

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