Glossar · Erbschaft, Schenkung und Nachfolge
Vorweggenommene Erbfolge
Bei der vorweggenommenen Erbfolge wird Vermögen schon zu Lebzeiten auf die künftigen Erben übertragen, meist auf die Kinder.
Häufig behält sich der Übergeber Rechte vor, etwa einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht, oder der Erwerber übernimmt Gegenleistungen wie Versorgungsleistungen oder Schulden. Schenkungsteuerlich mindert das den Erwerb; einkommensteuerlich kann ein entgeltlicher Teil entstehen. Weil die Freibeträge nach Ablauf des Zusammenrechnungszeitraums erneut zur Verfügung stehen, kommt es auch auf den zeitlichen Abstand mehrerer Übertragungen an.
Ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil kann unentgeltlich zu Buchwerten übertragen werden, sodass keine stillen Reserven versteuert werden müssen. Für begünstigtes Betriebsvermögen gelten Behaltensfristen. Zivilrechtlich können Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Angehöriger entstehen.