Glossar · Unternehmen und Gesellschafter

Buchwertfortführung

Bei der Buchwertfortführung übernimmt der Erwerber die bisherigen Buchwerte, sodass bei der Übertragung keine stillen Reserven versteuert werden.

Möglich ist das etwa bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils, bei der Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen bestimmten Betriebsvermögen und bei Umwandlungen auf Antrag. Die stillen Reserven werden dadurch nicht erlassen, sondern beim Übernehmenden später versteuert. Oft sind Sperrfristen zu beachten, innerhalb derer ein Verkauf die Begünstigung rückwirkend entfallen lässt.

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