Glossar · Immobilien

Verbilligte Vermietung

Bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung liegt die Miete deutlich unter der ortsüblichen Marktmiete; unterhalb einer gesetzlichen Grenze sind die Werbungskosten dann nur anteilig abziehbar.

Das Gesetz kennt zwei Schwellen, gemessen an der ortsüblichen Miete. Liegt die Miete unter der unteren Schwelle, wird die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt; Werbungskosten sind nur für den entgeltlichen Teil abziehbar. Erreicht die Miete bei dauerhafter Vermietung die obere Schwelle, gilt sie als voll entgeltlich. Liegt sie dazwischen, kommt es grundsätzlich auf eine Prognose an, ob auf Dauer ein Überschuss erzielt wird.

Typisch ist die Vermietung an Angehörige; der Mietvertrag muss auch dann wie unter Fremden gestaltet und durchgeführt werden.

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