Glossar · Einkommensteuer
Liebhaberei
Liebhaberei liegt vor, wenn eine Tätigkeit nicht mit der Absicht ausgeübt wird, auf Dauer einen Gewinn oder Überschuss zu erzielen; sie ist steuerlich unbeachtlich.
Verluste aus Liebhaberei können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden; umgekehrt sind Gewinne daraus nicht steuerpflichtig. Entscheidend ist, ob über die gesamte Dauer der Tätigkeit ein Totalgewinn zu erwarten ist. Anhaltspunkte sind etwa lange Verlustphasen ohne Gegenmaßnahmen, eine fehlende Planung oder eine überwiegend private Motivation. Anlaufverluste sprechen für sich allein nicht gegen eine Gewinnabsicht.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnungen geht die Finanzverwaltung grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht aus. Für die Umsatzsteuer gelten eigene Maßstäbe.