Glossar · Verfahren

Säumniszuschlag

Ein Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes für jeden angefangenen Monat, in dem eine festgesetzte oder angemeldete Steuer nach Fälligkeit nicht gezahlt ist.

Auf Verschulden kommt es nicht an. Bei Überweisungen zählt der Tag der Gutschrift beim Finanzamt; eine kurze Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen. Ein Einspruch verhindert Säumniszuschläge nicht, wohl aber eine gewährte Aussetzung der Vollziehung oder Stundung.

In Fällen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können Säumniszuschläge auf Antrag teilweise erlassen werden.

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