Glossar · Verfahren

Erlass von Steuern

Beim Erlass verzichtet das Finanzamt ganz oder teilweise endgültig auf einen Steueranspruch, weil seine Einziehung im Einzelfall unbillig wäre.

Unbilligkeit kann sachlich begründet sein, wenn die Einziehung dem Zweck des Gesetzes widerspricht, oder persönlich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Bei persönlichen Gründen muss der Steuerpflichtige erlassbedürftig und erlasswürdig sein; eine selbst verschuldete Lage oder Pflichtverletzungen sprechen dagegen. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Finanzamts.

Anders als die Stundung verschiebt der Erlass nicht nur die Zahlung, sondern lässt den Anspruch erlöschen.

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