Glossar · Unternehmen und Gesellschafter

Pensionszusage

Mit einer Pensionszusage verspricht ein Unternehmen einem Mitarbeiter oder Geschäftsführer eine spätere Altersversorgung, für die es unter Voraussetzungen eine Rückstellung bilden kann.

Die Rückstellung mindert den Gewinn, ohne dass zunächst Geld abfließt; versteuert wird die Pension erst bei Auszahlung als Arbeitslohn. Eine steuerliche Rückstellung ist nur zulässig, wenn die Zusage schriftlich erteilt ist, einen Rechtsanspruch gewährt und die Leistungen eindeutig bestimmt; für Ansatz und Höhe gelten besondere Regeln.

Davon getrennt wird bei Gesellschafter-Geschäftsführern geprüft, ob die Zusage ernsthaft, angemessen, finanzierbar und bis zum Pensionsbeginn noch erdienbar ist; andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Auch bei einem späteren Verkauf oder einer Auflösung der GmbH muss die Zusage berücksichtigt werden.

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