Glossar · Unternehmen und Gesellschafter

Gewerblich geprägte Personengesellschaft

Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft gilt steuerlich als Gewerbebetrieb, obwohl sie nicht gewerblich tätig ist, weil nur Kapitalgesellschaften unbeschränkt haften und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind.

Typischer Fall ist eine GmbH & Co. KG, bei der nur die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung befugt ist. Maßgeblich ist die Befugnis zur Geschäftsführung, nicht, wer tatsächlich handelt. Auch wenn sie nur Immobilien vermietet oder Wertpapiere hält, erzielt sie dann gewerbliche Einkünfte: Ihr Vermögen ist Betriebsvermögen, Wertsteigerungen sind steuerpflichtig, und es fällt grundsätzlich Gewerbesteuer an.

Die Prägung kann gewollt sein oder ungewollt entfallen, etwa wenn einem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag der KG selbst eine Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wird. Ist ein Kommanditist dagegen nur Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, bleibt die Prägung bestehen. Ein Wegfall kann wie eine Betriebsaufgabe wirken und stille Reserven aufdecken.

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