Glossar · Einkommensteuer
Freiberufler
Freiberufler üben einen freien Beruf selbständig aus; ihre Einkünfte sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Zu den freien Berufen gehören die im Gesetz genannten Katalogberufe, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure oder Journalisten, ähnliche Berufe sowie bestimmte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Fachlich vorgebildete Mitarbeiter sind unschädlich, wenn der Berufsträger leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt.
Freiberufler melden kein Gewerbe an und können ihren Gewinn grundsätzlich mit einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Eine Kapitalgesellschaft ist dagegen kraft Rechtsform gewerblich, auch wenn sie freiberufliche Leistungen erbringt. Bei Personengesellschaften kann eine gewerbliche Nebentätigkeit die gesamten Einkünfte gewerblich machen.