Glossar · Verfahren

Festsetzungsverjährung

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist darf eine Steuer grundsätzlich nicht mehr festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.

Die Frist ist gesetzlich festgelegt und bei leichtfertiger Steuerverkürzung und bei Steuerhinterziehung deutlich länger. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist; bei einer Erklärungspflicht beginnt sie in der Regel erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben wird, spätestens nach einer gesetzlich bestimmten Anlaufzeit.

Verschiedene Ereignisse hemmen den Ablauf, etwa ein Einspruch, der Beginn einer Außenprüfung oder eine Berichtigungsanzeige. Davon zu unterscheiden ist die Zahlungsverjährung, die bereits festgesetzte Ansprüche betrifft.

Termin