Glossar · Verfahren

Berichtigung nach § 153 AO

Wer nachträglich erkennt, dass eine von ihm abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig war und es dadurch zu einer zu niedrigen Steuer kommen kann, muss dies dem Finanzamt unverzüglich anzeigen und richtigstellen.

Die Pflicht gilt, solange die Festsetzungsfrist läuft, und trifft auch Erben sowie Geschäftsführer und andere gesetzliche Vertreter. Sie greift grundsätzlich, wenn der Fehler später tatsächlich erkannt wird. War die Unrichtigkeit schon bei Abgabe bekannt oder wurde sie billigend in Kauf genommen, kommt zusätzlich eine Steuerhinterziehung in Betracht. Ob eine Straffreiheit erreicht werden kann, richtet sich dann nach den strengeren Voraussetzungen der Selbstanzeige. Die steuerliche Berichtigungspflicht und die strafrechtliche Frage sind getrennt zu prüfen.

Eine gebotene, aber unterlassene Berichtigung kann ihrerseits strafbar sein. Die Abgrenzung im Einzelfall ist deshalb wichtig.

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