Glossar · Einkommensteuer
Besteuerung der Pension
Pensionen von Beamten und Werkspensionen aus einer Direktzusage des Arbeitgebers sind Versorgungsbezüge und als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich voll steuerpflichtig, gemindert um einen Versorgungsfreibetrag; bei Werkspensionen wegen Alters gilt dieser erst ab einer gesetzlichen Altersgrenze.
Der Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag dazu richten sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns; sie sinken für jeden neuen Jahrgang und werden für die gesamte Laufzeit grundsätzlich festgeschrieben. Statt des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gilt ein eigener, niedrigerer Werbungskostenpauschbetrag.
Anders als bei der gesetzlichen Rente behält die auszahlende Stelle Lohnsteuer ein. Die endgültige Steuer ergibt sich aus der Veranlagung, wenn eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist oder abgegeben wird.