Glossar · Verfahren

Stundung

Mit einer Stundung schiebt das Finanzamt auf Antrag die Fälligkeit einer Steuer hinaus oder gewährt Ratenzahlung, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte wäre und der Anspruch nicht gefährdet erscheint.

Die Stundung wird in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt und kostet Stundungszinsen; Säumniszuschläge entstehen während der Stundung nicht. Der Antrag sollte vor Fälligkeit gestellt und mit einer Liquiditätsübersicht und einem realistischen Zahlungsplan begründet werden. Steuern, die für Dritte einbehalten werden, etwa die Lohnsteuer, können grundsätzlich nicht gestundet werden.

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