Glossar · Immobilien

Private Veräußerungsgeschäfte

Private Veräußerungsgeschäfte sind Verkäufe aus dem Privatvermögen innerhalb einer Frist nach der Anschaffung, bei Grundstücken innerhalb von zehn Jahren, bei bestimmten anderen Wirtschaftsgütern innerhalb eines Jahres; der Gewinn ist einkommensteuerpflichtig.

Die Frist, oft Spekulationsfrist genannt, beginnt grundsätzlich mit dem Abschluss des Kaufvertrags, nicht mit der Eintragung im Grundbuch; Erben und Beschenkte übernehmen die Frist des Vorgängers. Steuerfrei ist der Verkauf einer Immobilie, die zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich oder im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt wurde. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen; Wertpapiere fallen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Gewinn ist der Verkaufspreis abzüglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten; in Anspruch genommene Abschreibungen erhöhen ihn. Bleibt der Gesamtgewinn eines Jahres unter einer Freigrenze, ist er steuerfrei. Verluste lassen sich nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnen.

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