Glossar · Immobilien

Gewerblicher Grundstückshandel

Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, wenn An- und Verkäufe von Immobilien über eine private Vermögensverwaltung hinausgehen; die Gewinne sind dann gewerbliche Einkünfte und unterliegen auch der Gewerbesteuer.

Als Anhaltspunkt verwendet die Finanzverwaltung die sogenannte Drei-Objekt-Grenze: Werden mehr als drei Objekte innerhalb von in der Regel fünf Jahren nach Anschaffung oder Errichtung verkauft, spricht das grundsätzlich für einen Gewerbebetrieb. Die Grenze ist ein widerlegbares Indiz und steht nicht im Gesetz; auch weniger Verkäufe können genügen, wenn nach objektiven Umständen von Anfang an eine unbedingte Verkaufsabsicht bestand.

Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, schützt die Zehnjahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte nicht mehr, und die Einordnung kann auch frühere Verkäufe erfassen. Die Immobilien gehören dann zum Umlaufvermögen und werden nicht abgeschrieben.

Termin