Glossar · Erbschaft, Schenkung und Nachfolge

Nießbrauch

Der Nießbrauch ist das Recht, eine Sache zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen, ohne ihr Eigentümer zu sein.

Typisch ist die Schenkung einer Immobilie unter Vorbehaltsnießbrauch: Die Eltern übertragen das Eigentum an die Kinder, behalten aber das Recht, die Immobilie zu bewohnen oder die Mieten zu beziehen. Beim Zuwendungsnießbrauch behält der Eigentümer das Eigentum und räumt einem anderen das Nutzungsrecht ein. Bei Immobilien wird der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen und endet in der Regel mit dem Tod des Berechtigten.

Beim Vorbehaltsnießbrauch mindert der Wert des Nießbrauchs den steuerlichen Wert der Schenkung; er hängt vom Jahreswert der Nutzung und vom Alter des Berechtigten ab. Beim Zuwendungsnießbrauch ist dagegen das eingeräumte Nutzungsrecht selbst die Zuwendung. Die Mieten versteuert, wer die Immobilie als Vermieter mit allen Rechten und Pflichten vermietet; das ist in der Regel der Nießbraucher. Wer welche Kosten trägt, sollte der Vertrag klar regeln.

Termin