Glossar · Buchhaltung und Abschluss

Betriebsvermögen

Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen steuerlich zugeordnet sind.

Bewegliche Wirtschaftsgüter, die überwiegend betrieblich genutzt werden, sind notwendiges Betriebsvermögen. Wirtschaftsgüter, die den Betrieb in geringerem, aber nicht unerheblichem Umfang fördern, können als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden, bei der Bilanzierung ebenso wie bei der Einnahmenüberschussrechnung. Für Grundstücke gelten eigene Regeln. Eine Kapitalgesellschaft hat steuerlich kein Privatvermögen; alles, was ihr gehört, ist Betriebsvermögen.

Die Zuordnung sollte zeitnah und nachvollziehbar dokumentiert werden; rückwirkend wird sie in der Regel nicht anerkannt. Wichtig ist sie vor allem bei Wertsteigerungen: Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens verkauft oder entnommen, ist ein Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig.

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