Glossar · Buchhaltung und Abschluss

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die nicht zwingend zum Betrieb gehören, die der Unternehmer ihm aber bewusst zuordnet, weil sie den Betrieb fördern können.

Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut objektiv geeignet und erkennbar dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern; bei beweglichen Wirtschaftsgütern zeigt sich das an einer betrieblichen Nutzung in nicht unerheblichem Umfang. Die Zuordnung ist bei der Bilanzierung und bei der Einnahmenüberschussrechnung möglich. Sie muss zeitnah und eindeutig dokumentiert werden, etwa durch Aufnahme in das Anlagenverzeichnis.

Die Folge: Kosten mindern grundsätzlich den Gewinn, Wertsteigerungen sind aber bei einem späteren Verkauf oder einer Entnahme steuerpflichtig.

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