Glossar · Buchhaltung und Abschluss

Entnahme

Eine Entnahme liegt vor, wenn Geld, Waren, Leistungen oder andere Wirtschaftsgüter für private oder andere betriebsfremde Zwecke aus dem Betrieb genommen werden.

Entnahmen mindern das Betriebsvermögen, aber nicht den Gewinn. Werden Wirtschaftsgüter entnommen, werden sie grundsätzlich mit ihrem Teilwert angesetzt; liegt dieser über dem Buchwert, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn. Auch die private Nutzung betrieblicher Gegenstände, etwa eines Firmenwagens, ist eine Entnahme; sie wird nach eigenen Regeln bewertet. Umsatzsteuerlich kann eine Entnahme wie ein Verkauf zu behandeln sein, wenn beim Kauf Vorsteuer abgezogen wurde.

Entnahmen gibt es bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Bei einer Kapitalgesellschaft fließt Geld an Gesellschafter dagegen über Ausschüttungen, Gehälter oder Darlehen; unangemessene Vorteile können verdeckte Gewinnausschüttungen sein.

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