Glossar · Immobilien

Wirtschaftliches Eigentum

Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut so ausübt, dass er den rechtlichen Eigentümer auf Dauer von der Einwirkung ausschließen kann; ihm wird das Wirtschaftsgut steuerlich zugerechnet.

Steuerlich wird ein Wirtschaftsgut grundsätzlich dem rechtlichen Eigentümer zugerechnet. Fallen rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, entscheidet das wirtschaftliche. Typische Fälle sind Treuhand, Sicherungsübereignung und bestimmte Leasingverträge.

Beim Immobilienkauf geht das wirtschaftliche Eigentum in der Regel mit dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten über, oft vor der Eintragung im Grundbuch. Ab diesem Zeitpunkt beginnt etwa die Abschreibung.

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