Glossar · Einkommensteuer

Werbungskostenpauschbetrag

Der Werbungskostenpauschbetrag wird für bestimmte Einkunftsarten ohne Nachweis abgezogen, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.

Am bekanntesten ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Einnahmen aus einem aktiven Arbeitsverhältnis. Eigene, geringere Pauschbeträge gelten für Versorgungsbezüge wie Pensionen und für bestimmte sonstige Einkünfte, etwa Renten. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gibt es keinen Pauschbetrag.

Abgezogen wird entweder der Pauschbetrag oder die nachgewiesenen höheren Werbungskosten, nicht beides. Bei Kapitalerträgen gilt stattdessen der Sparer-Pauschbetrag.

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