Glossar · Einkommensteuer
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt und Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt ermäßigt sich auf Antrag die Einkommensteuer um einen Teil der Arbeitskosten.
Die Ermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen, nicht vom Einkommen, und ist je Bereich der Höhe nach begrenzt. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, nicht das Material. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistenden Voraussetzung; Barzahlungen sind nicht begünstigt. Für Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt, etwa einen Minijob, gelten eigene Nachweise. Der Haushalt muss in der EU oder im EWR liegen. Auch Mieter und Wohnungseigentümer können ihren Anteil etwa aus der Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung geltend machen.
Ausgeschlossen sind Aufwendungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, sowie öffentlich geförderte Handwerkermaßnahmen.