Glossar · Immobilien
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig beim Erwerb eines inländischen Grundstücks an, vor allem beim Kauf.
Den Steuersatz legt jedes Bundesland selbst fest. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Gegenleistung, also vor allem der Kaufpreis. Gesetzlich schulden Käufer und Verkäufer die Steuer gemeinsam; meist übernimmt sie vertraglich der Käufer. Eingetragen wird der Käufer im Grundbuch erst, wenn das Finanzamt nach Zahlung die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat.
Steuerfrei sind unter anderem Erwerbe zwischen Ehegatten und Verwandten in gerader Linie sowie Erwerbe durch Erbschaft oder Schenkung; bei Schenkungen unter Auflagen, etwa einem Nießbrauch, ist eine mögliche Grunderwerbsteuer gesondert zu prüfen. Auch die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften kann Grunderwerbsteuer auslösen. Die Grunderwerbsteuer gehört zu den Anschaffungskosten der Immobilie.