Glossar · Einkommensteuer

Erstausbildung

Eine Erstausbildung ist eine geordnete Berufsausbildung oder ein Erststudium, das nicht auf einer abgeschlossenen anderen Ausbildung aufbaut; ihre Kosten sind grundsätzlich nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar.

Eine Berufsausbildung zählt steuerlich als Erstausbildung, wenn sie geordnet ist, eine gesetzliche Mindestdauer in Vollzeit hat und in der Regel mit einer Prüfung abschließt. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung sind die Kosten weiterer Ausbildungen als Werbungskosten abziehbar, im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses bereits die Kosten der ersten Ausbildung; Verluste daraus können in spätere Jahre vorgetragen werden. Sonderausgaben wirken dagegen nur im selben Jahr.

Für das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ist die Erstausbildung ebenfalls wichtig: Danach wird ein volljähriges Kind nur unter weiteren Voraussetzungen berücksichtigt.

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