Glossar · Unternehmen und Gesellschafter

Stille Gesellschaft

Bei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich jemand mit einer Einlage am Unternehmen eines anderen und erhält dafür einen Anteil am Gewinn, ohne nach außen in Erscheinung zu treten.

Der stille Gesellschafter wird nicht im Handelsregister eingetragen und haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Unternehmens; sein Risiko ist in der Regel auf die Einlage begrenzt. Er hat Kontrollrechte; bei der typischen stillen Gesellschaft wirkt er nicht an der Geschäftsführung mit.

Steuerlich wird unterschieden: Bei der typisch stillen Gesellschaft ist der Gewinnanteil für einen privaten Anleger ein Kapitalertrag. Trägt der stille Gesellschafter dagegen Mitunternehmerrisiko und kann er Mitunternehmerinitiative entfalten, etwa durch eine Beteiligung an den stillen Reserven und weitergehende Mitwirkungsrechte, liegt eine atypisch stille Gesellschaft vor; er ist dann Mitunternehmer und erzielt gewerbliche Einkünfte. Beides wird im Gesamtbild gewürdigt.

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