Glossar · Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder pflichtwidrig Angaben unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Erforderlich ist Vorsatz; bedingter Vorsatz genügt, also wenn jemand die Verkürzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Strafbar ist auch der Versuch. Für hinterzogene Steuern verlängert sich die Festsetzungsfrist, es fallen Hinterziehungszinsen an, und es kann eine persönliche Haftung entstehen.

Wer nur leichtfertig handelt, begeht keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit, die leichtfertige Steuerverkürzung.

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