Glossar · Lohn und Personal

Scheinselbständigkeit

Scheinselbständig ist, wer als Selbständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist.

Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern wie das Verhältnis tatsächlich gelebt wird; entschieden wird nach dem Gesamtbild. Anhaltspunkte sind etwa feste Arbeitszeiten und -orte, Weisungen zur Ausführung und fehlendes unternehmerisches Risiko. Liegt eine Beschäftigung vor, schuldet der Auftraggeber grundsätzlich die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend und kann für Lohnsteuer haften; auch der Vorsteuerabzug aus früheren Rechnungen kann betroffen sein.

Klarheit kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung schaffen.

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