Glossar · Erbschaft, Schenkung und Nachfolge

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch naher Angehöriger gegen die Erben, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Schenkungen des Erblassers in einem gesetzlich bestimmten Zeitraum vor dem Erbfall können einen Ergänzungsanspruch auslösen.

Erbschaftsteuerlich entsteht der Erwerb erst, wenn der Pflichtteil geltend gemacht wird; die Erben können ihn dann als Nachlassverbindlichkeit abziehen.

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