Glossar · Erbschaft, Schenkung und Nachfolge

Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser einer Person einen bestimmten Vermögensgegenstand zu, ohne sie zum Erben zu machen.

Der Vermächtnisnehmer erhält einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe, etwa eines Geldbetrags, einer Immobilie oder eines Wohnrechts; er tritt nicht in die Rechtsstellung des Erblassers ein und haftet grundsätzlich nicht für Nachlassschulden. Angeordnet wird ein Vermächtnis in einem Testament oder Erbvertrag; der Begünstigte kann es ausschlagen.

Steuerlich ist das Vermächtnis ein eigener Erwerb von Todes wegen des Vermächtnisnehmers. Die Erben können es als Nachlassverbindlichkeit abziehen.

Termin