Glossar · Erbschaft, Schenkung und Nachfolge

Anzeige des Erwerbs

Wer etwas erbt oder geschenkt bekommt, muss den Erwerb grundsätzlich innerhalb einer gesetzlichen Frist dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen.

Bei Schenkungen ist auch der Schenker verpflichtet. Die Anzeige entfällt, wenn sich der Erwerb aus einem von Gericht oder Notar eröffneten Testament eindeutig ergibt, es sei denn, zum Erwerb gehören etwa Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Gesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen. Sie entfällt auch bei notariell beurkundeten Schenkungen.

Unabhängig davon melden Banken, Versicherungen, Gerichte und Notare dem Finanzamt bestimmte Vorgänge. Das Finanzamt kann zur Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung auffordern.

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