Glossar · Verfahren

Vorläufiger Steuerbescheid

Ein vorläufiger Steuerbescheid bleibt in den Punkten offen, die das Finanzamt im Vorläufigkeitsvermerk ausdrücklich nennt, etwa weil eine Rechtsfrage noch vor Gericht anhängig ist.

Für diese Punkte müssen Sie keinen Einspruch einlegen; wird die Frage später entschieden, ändert das Finanzamt den Bescheid, zugunsten oder zulasten. Alle übrigen Punkte werden mit Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig. Vom Vorbehalt der Nachprüfung unterscheidet sich die Vorläufigkeit dadurch, dass sie nur einzelne Punkte offenhält, nicht den ganzen Fall.

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