Glossar · Verfahren

Vollstreckung durch das Finanzamt

Das Finanzamt kann fällige Steuern selbst vollstrecken, ohne ein Gericht einschalten zu müssen, etwa durch Pfändung von Konten oder Forderungen.

Voraussetzung sind in der Regel ein Leistungsgebot, die Fälligkeit und der Ablauf einer kurzen Wartefrist; meist geht eine Mahnung voraus. Gepfändet werden können etwa Bankguthaben, Arbeitslohn, Kundenforderungen und bewegliche Sachen; außerdem kann eine Vermögensauskunft verlangt werden.

Vermeiden lässt sich die Vollstreckung durch Zahlung, Stundung oder Aussetzung der Vollziehung; ist sie im Einzelfall unbillig, kann sie auf Antrag einstweilen eingestellt oder beschränkt werden.

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