Glossar · Erbschaft, Schenkung und Nachfolge
Verschonungsabschlag
Der Verschonungsabschlag stellt begünstigtes Betriebsvermögen bei Erbschaft oder Schenkung ganz oder überwiegend von der Steuer frei, wenn der Erwerber bestimmte Bedingungen über mehrere Jahre einhält.
Begünstigt sein können etwa Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteile und unter bestimmten Voraussetzungen Anteile an Kapitalgesellschaften. Grundsätzlich nicht begünstigt ist das sogenannte Verwaltungsvermögen, etwa an Dritte vermietete Immobilien, Wertpapiere oder Finanzmittel über einem Sockelbetrag; es gibt aber unschädliche Anteile und Ausnahmen, etwa für bestimmte vermietete Grundstücke. Es gibt eine Regelverschonung und auf unwiderruflichen Antrag eine vollständige Verschonung mit strengeren Voraussetzungen.
Der Erwerber muss den Betrieb über eine Behaltensfrist fortführen und die Lohnsummenregelung einhalten; Verkauf, Aufgabe oder Überentnahmen in dieser Zeit lassen die Verschonung ganz oder anteilig entfallen. Für sehr große Erwerbe gelten besondere Regeln.