Glossar · Unternehmen und Gesellschafter
Verdeckte Einlage
Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft wegen des Gesellschaftsverhältnisses einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet, ohne dass dies als offene Einlage geschieht, also weder gegen neue Anteile noch als ausgewiesene Zuzahlung in die Rücklage.
Beispiele sind der Verkauf eines Wirtschaftsguts an die Gesellschaft unter Wert oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung gegen sie. Die bloße unentgeltliche Überlassung einer Nutzung, etwa ein zinsloses Darlehen oder eine mietfreie Überlassung, ist dagegen keine verdeckte Einlage.
Die verdeckte Einlage erhöht das Einkommen der Gesellschaft nicht; sie wird im steuerlichen Einlagekonto erfasst und erhöht beim Gesellschafter die Anschaffungskosten seiner Beteiligung. Stammt das Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen des Gesellschafters, kann dort ein Gewinn entstehen.