Glossar · Unternehmen und Gesellschafter

Scheinkaufmann

Ein Scheinkaufmann tritt im Geschäftsverkehr als Kaufmann auf, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen, und muss sich gegenüber gutgläubigen Geschäftspartnern als Kaufmann behandeln lassen.

Grundlage ist der Rechtsschein: Wer den Eindruck erweckt, Kaufmann zu sein, etwa durch eine entsprechende Firmierung, kann sich nicht darauf berufen, dass die strengeren Regeln des Handelsrechts für ihn nicht gelten. Das betrifft zum Beispiel Bürgschaften oder das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Eine Buchführungspflicht nach Handelsrecht folgt daraus nicht.

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