Glossar · Verfahren

Nichtanwendungserlass

Mit einem Nichtanwendungserlass legt die Finanzverwaltung fest, dass ein Urteil des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet wird.

Das Urteil bindet zunächst nur die Beteiligten des Verfahrens. Hält die Verwaltung es für nicht verallgemeinerungsfähig, wendet sie es in anderen Fällen nicht an, häufig bis der Gesetzgeber reagiert oder der Bundesfinanzhof erneut entscheidet. Wer sich auf ein solches Urteil beruft, muss deshalb gegebenenfalls selbst Einspruch einlegen und klagen.

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