Glossar · Steuerstrafrecht

Selbstanzeige

Mit einer wirksamen Selbstanzeige kann ein Steuerpflichtiger nach einer Steuerhinterziehung Straffreiheit erlangen, indem er die unrichtigen Angaben vollständig berichtigt und die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht nachzahlt.

Die Berichtigung muss alle unverjährten Taten einer Steuerart in einem gesetzlich bestimmten Mindestzeitraum umfassen; eine Teilselbstanzeige reicht nicht. Ausgeschlossen ist sie unter anderem, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist, die Tat bereits entdeckt war und der Täter das wusste oder damit rechnen musste. Oberhalb einer Betragsgrenze wird nur von der Strafverfolgung abgesehen, wenn zusätzlich ein Geldbetrag gezahlt wird.

Die Berichtigung nach § 153 AO ist eine steuerliche Pflicht; die Selbstanzeige betrifft dagegen die strafrechtliche Frage, ob nach einer Steuerhinterziehung Straffreiheit erreicht werden kann. Beides ist getrennt zu prüfen.

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