Glossar · Internationales Steuerrecht

Gewöhnlicher Aufenthalt

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt.

Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt, der eine gesetzlich bestimmte Dauer überschreitet, gilt grundsätzlich als gewöhnlicher Aufenthalt; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Ausnahmen gelten für Aufenthalte ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken. Wie der Wohnsitz begründet der gewöhnliche Aufenthalt im Inland die unbeschränkte Steuerpflicht.

Termin