Glossar · Steuerstrafrecht

Cum-Cum-Geschäft

Bei Cum-Cum-Geschäften übertragen ausländische Anteilseigner ihre Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag auf einen inländischen Berechtigten, um die für sie nicht erstattungsfähige Kapitalertragsteuer anrechnen zu lassen, und erhalten die Aktien danach zurück.

Für Steuerpflichtige, die die Kapitalertragsteuer nur unter besonderen Voraussetzungen anrechnen können, gilt deshalb eine Mindesthaltedauer mit Mindestwertänderungsrisiko. Die Finanzverwaltung erkennt die Anrechnung in solchen Gestaltungen häufig wegen fehlenden wirtschaftlichen Eigentums oder als Missbrauch nicht an.

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