Glossar · Einkommensteuer

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind private Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger; sie mindern unter bestimmten Voraussetzungen das Einkommen.

Zwangsläufig sind Aufwendungen, denen Sie sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können, etwa nicht erstattete Krankheits- oder Pflegekosten. Abziehbar ist grundsätzlich nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt; diese richtet sich nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Erstattungen, etwa von der Krankenkasse, werden vorher abgezogen.

Für bestimmte Fälle gelten eigene Regeln ohne zumutbare Belastung, etwa für Unterhalt an bedürftige Angehörige oder Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung. Prozesskosten sind grundsätzlich nicht abziehbar.

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