Glossar · Erbschaft, Schenkung und Nachfolge

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich gleicht bei Ende einer Zugewinngemeinschaft den Vermögenszuwachs der Ehegatten während der Ehe aus; der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält die Hälfte des Unterschieds.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, wenn kein Ehevertrag etwas anderes regelt. Eine Ausgleichsforderung, die bei Scheidung oder bei Beendigung des Güterstands zu Lebzeiten entsteht, unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Im Erbfall bleibt der Betrag steuerfrei, der dem überlebenden Ehegatten als Ausgleichsforderung zugestanden hätte, auch wenn er erbt statt den Ausgleich zu verlangen.

Der steuerfreie Betrag wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet; Abweichungen durch Ehevertrag werden steuerlich nur eingeschränkt anerkannt.

Termin