Glossar · Unternehmen und Gesellschafter

Verlustausgleich für Kommanditisten

Kommanditisten können Verluste ihrer KG grundsätzlich nur bis zur Höhe ihres Kapitalkontos mit anderen Einkünften verrechnen.

Darüber hinausgehende Verluste sind nur verrechenbar: Sie werden festgestellt und mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet. Die Regel entspricht der begrenzten Haftung des Kommanditisten; haftet er Gläubigern ausnahmsweise darüber hinaus, etwa weil seine Einlage noch nicht voll geleistet ist, kann ein erweiterter Verlustausgleich möglich sein. Für die Berechnung kommt es auf das steuerliche Kapitalkonto an, nicht auf die vereinbarte Einlage.

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